Sonntag, 13. Dezember 2009

Castor-Gegner klagen erfolgreich gegen die Polizei – Entschädigung /2.12.09

Zwei Castorgegner haben erfolgreich gegen eine Festnahme geklagt und können auf Schmerzensgeld hoffen. Die Bürgerrechtler mussten 2001 zehn Stunden lang in Polizeigewahrsam verbringen - ungerechtfertigt.

Sie haben die Demonstration nur beobachtet, drei Kilometer von den Gleisen entfernt, aus ihrem Auto. Grund genug für die Polizei, die beiden Castorgegner festzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden: Wer im Zusammenhang mit einer Demonstration über Stunden zu Unrecht in Polizeigewahrsam genommen wird, hat grundsätzlich Anspruch auf Schmerzensgeld.

Das Karlsruher Gericht gab damit der Beschwerde von zwei Mitgliedern des Komitees für Grundrechte und Demokratie statt, die im November 2001 als Demonstrationsbeobachter am Rande einer Demonstration gegen den Castor-Atommülltransport festgenommen worden waren (AZ: 1 BvR 2853/08 - Beschluss vom 11. November 2009)

Das Amtsgericht Uelzen hatte zuvor zwar die Rechtswidrigkeit der Polizeimaßnahme festgestellt, allerdings verweigerten das Landgericht Lüneburg und Oberlandesgericht Celle den Betroffenen die geforderte Entschädigung von 2000 und 500 Euro. In einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss ordnete das höchste deutsche Gericht nun eine neuerliche Prüfung durch das Landgericht an.

Stundenlang auf dem Feld festgehalten

Nach den Worten der Verfassungsrichter waren die Voraussetzungen eines sogenannten Unterbindungsgewahrsams nicht einmal ansatzweise erfüllt. Einstimmig stellt die Kammer fest, dass die Gerichte das Persönlichkeitsrecht verkannt hätten. Zudem hätten die niedersächsischen Richter auch die Umstände des rund zehnstündigen Gewahrsams berücksichtigen müssen.

Die Kläger wurden zunächst stundenlang auf mit 70 weiteren Betroffenen auf einem Feld festgehalten und dann in einen Gefängnisbus gesperrt, wo - so behauptet der männliche Beschwerdeführer - er trotz heftigen Klopfens nicht einmal zur Toilette habe gehen dürfen. Anschließend wurden sie, mit Isomatte und Decke ausgestattet, in eine Halle mit nacktem Betonfußboden gebracht.

Nach den Worten einer Kammer des Ersten Senats kann eine derartige Behandlung die Betroffenen vom künftigen Gebrauch ihrer Grundrechte abschrecken - namentlich des Demonstrationsrechts. Dies müsse bei der Prüfung einer Entschädigung berücksichtigt werden. (dpa/AP/nz)
Quelle: netzzeitung.de